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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für Werkleistungen und Lieferungen der Zimmerei Hielscher & Lindner. Sie sind so gefasst, dass die gesetzlichen Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern unberührt bleiben; Regelungen, die nur für Unternehmer gelten, sind ausdrücklich gekennzeichnet.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Reparaturen sowie die Lieferung und Montage von Bauteilen zwischen der Zimmerei Hielscher & Lindner (Jonathan Hielscher & Benedikt Lindner GbR, Arbeostraße 2, 82041 Kreuzpullach – im Folgenden „wir“) und dem Auftraggeber.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dieser Absatz gilt nur gegenüber Unternehmern.

Die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), kann mit Unternehmern gesondert vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern findet die VOB/B keine Anwendung.

§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, solange sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot halten wir [PLATZHALTER: Bindefrist, z. B. vier Wochen] ab Angebotsdatum aufrecht.

Der Vertrag kommt zustande, wenn wir den Auftrag in Textform bestätigen oder mit der Ausführung beginnen. Für den Leistungsumfang sind die Auftragsbestätigung und die ihr zugrunde liegende Leistungsbeschreibung maßgeblich.

Ein Kostenvoranschlag gibt den voraussichtlichen Aufwand nach fachmännischer Einschätzung wieder; er ist nicht verbindlich, sofern er nicht ausdrücklich als verbindlich (Festpreis) bezeichnet ist. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags berechnen wir kein Entgelt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Aufwändige Aufmaße, Planungen oder statische Vorleistungen vergüten Sie nur, wenn dies vorher gesondert in Textform vereinbart wurde. [PLATZHALTER: eigene Regelung zu kostenpflichtiger Planung oder Aufmaß.]

Zeichnet sich ab, dass die Kosten einen unverbindlichen Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten, teilen wir Ihnen das unverzüglich mit. Sie sind dann berechtigt, den Vertrag zu kündigen; die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten (§ 650 BGB).

Abbildungen, Muster und Maßangaben in Prospekten oder an Ausstellungsstücken sind annähernde Beispiele und keine Beschaffenheitsvereinbarung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Leistungsumfang, Nachträge und Mitwirkung des Auftraggebers

Geschuldet ist die in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung. Nicht ausdrücklich genannte Nebenleistungen – etwa Gerüst, Kran, Baustrom und Bauwasser, Absperrungen, Entsorgung von Abbruch- und Verpackungsmaterial, Herstellung der Zufahrt und einer befestigten Lagerfläche – erbringen wir nur, wenn sie im Angebot aufgeführt sind. [PLATZHALTER: welche Nebenleistungen üblicherweise enthalten sind.]

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsflächen rechtzeitig zugänglich und frei sind, dass Lage und Verlauf von Leitungen, Kabeln und Rohren im Arbeitsbereich vor Beginn bekannt gegeben werden und dass erforderliche Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigung, Zustimmung von Miteigentümern oder Nachbarn, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis) vorliegen. Wer die Genehmigungen einholt und wer einen erforderlichen Standsicherheitsnachweis (Statik) beauftragt, richtet sich nach der Auftragsbestätigung. [PLATZHALTER: Regelung zu Genehmigungen und Statik.]

Bei Arbeiten an bestehenden Bauteilen lassen sich Schäden, die erst nach dem Öffnen der Konstruktion sichtbar werden (zum Beispiel Fäulnis, Insektenbefall, Feuchte, unzureichende Unterkonstruktion), vorab nicht sicher beurteilen. Der daraus entstehende Mehraufwand ist vom vereinbarten Preis nicht erfasst; wir teilen ihn Ihnen vor der Ausführung mit.

Änderungen des Leistungsumfangs und Zusatzaufträge bedürfen der Textform und werden gesondert vergütet. Kommt über die Vergütung einer angeordneten Änderung keine Einigung zustande, richtet sich diese nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei einem Bauvertrag insbesondere nach § 650c BGB.

Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe oder Vorleistungen prüfen wir auf erkennbare Eignung. Für ihre grundsätzliche Tauglichkeit und für Mängel, die auf ihnen beruhen, übernehmen wir keine Gewähr.

§ 4 Termine und Ausführungsfristen

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt haben. Andernfalls sind sie unverbindliche Planwerte.

Verzögerungen durch Witterung, die eine fachgerechte Ausführung nicht zulässt, durch höhere Gewalt, Arbeitskampf, nicht von uns zu vertretende Lieferausfälle oder durch nachträgliche Änderungswünsche verlängern die Fristen angemessen. Wir zeigen eine Behinderung an und nennen den voraussichtlichen neuen Termin.

Geraten wir mit einer verbindlichen Frist in Verzug, setzt uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere aus den §§ 280, 286 und 323 BGB, bleiben unberührt. Eine Pauschalierung von Verzugsschäden ist nur wirksam, wenn sie gesondert schriftlich vereinbart wird und dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens offensteht.

§ 5 Preise

Es gelten die Preise der Auftragsbestätigung, je nach Vereinbarung als Pauschalpreis oder als Einheitspreise nach tatsächlichem Aufmaß. [PLATZHALTER: übliches Preismodell.]

Reparatur- und Regiearbeiten rechnen wir nach Aufwand ab: nach den vereinbarten Stundensätzen [PLATZHALTER: Stundensätze, z. B. für Meister, Geselle, Auszubildende], zuzüglich An- und Abfahrt [PLATZHALTER: Anfahrtspauschale oder Kilometersatz] sowie Klein- und Verbrauchsmaterial [PLATZHALTER: Materialzuschlag in Prozent oder Abrechnung nach Beleg].

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. [PLATZHALTER: falls die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird, stattdessen den entsprechenden Hinweis aufnehmen.]

Preisänderungen nach Vertragsschluss erfolgen nur bei einer vom Auftraggeber veranlassten Leistungsänderung oder bei einem Nachtrag nach § 3.

§ 6 Zahlung und Abschlagszahlungen

Rechnungen sind innerhalb von [PLATZHALTER: z. B. 14] Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Ein Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Ein in der Auftragsbestätigung vereinbarter Zahlungsplan [PLATZHALTER: z. B. Abschlag bei Materialbestellung, weitere Abschläge nach Baufortschritt, Schlusszahlung nach Abnahme] geht vor.

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) übersteigen die Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung bis zur Abnahme nicht; dem Verbraucher steht die Absicherung seines Anspruchs auf rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung nach § 650m Abs. 2 BGB zu.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schulden Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), Unternehmer in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Der Auftraggeber darf mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Weitergehende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Stoffe und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der zugehörigen Forderung unser Eigentum. Werden sie so mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil werden (§§ 93, 94, 946 BGB), erlischt der Eigentumsvorbehalt mit dem Einbau; unser Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Eigentumsvorbehalt bleibt für alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehen, bis diese ausgeglichen sind. Der Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden; die daraus entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt in Höhe unserer offenen Forderung an uns ab.

§ 8 Abnahme

Nach Fertigstellung nehmen Sie die Leistung ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel und noch offene Restarbeiten werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von uns beseitigt.

Auf Verlangen einer Vertragspartei findet eine förmliche Abnahme mit gemeinsamer Begehung und Protokoll statt. Abgeschlossene, in sich nutzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

Nehmen Sie die fertiggestellte Leistung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, steht das der Abnahme gleich. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, wenn wir mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen der unterbliebenen Abnahme hingewiesen haben (§ 640 Abs. 2 BGB).

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf Sie über, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche und wird unsere Vergütung fällig (§ 641 BGB). Nehmen Sie die Leistung ab, obwohl Sie einen Mangel kennen, bleiben Ihnen die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur erhalten, wenn Sie sich diese bei der Abnahme vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB).

§ 9 Mängelansprüche

Ihre Rechte bei Mängeln richten sich nach dem Gesetz. Wir leisten zunächst Nacherfüllung; schlägt sie fehl, ist sie unzumutbar oder verweigern wir sie ernsthaft und endgültig, können Sie die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten, den Mangel nach § 637 BGB selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie Schadensersatz nach Maßgabe von § 10 verlangen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei einem Bauwerk und bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre, bei anderen Werkleistungen und bei der Lieferung beweglicher Sachen ohne Bauwerksbezug zwei Jahre, jeweils ab Abnahme (§ 634a BGB). Gegenüber Verbrauchern werden diese Fristen nicht verkürzt. Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist für Werkleistungen ohne Bauwerksbezug auf ein Jahr; die gesetzliche Frist bei Bauwerken und bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleibt unberührt.

Zeigt sich ein Mangel, teilen Sie ihn uns möglichst in Textform und so früh wie möglich mit und geben Sie uns Gelegenheit zur Prüfung; das hilft, Folgeschäden zu vermeiden. Für Verbraucher ist die Mängelanzeige keine Voraussetzung ihrer Ansprüche. Unternehmer haben die Leistung nach Abnahme unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen; andernfalls gilt die Leistung insoweit als genehmigt.

Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Schwinden und Quellen, Trocken- und Schwindrisse, Harzaustritt, Ästigkeit, Farb- und Strukturunterschiede, ein Nachdunkeln sowie bei bewitterten Bauteilen eine Vergrauung der Oberfläche sind materialtypisch und stellen keinen Mangel dar, solange Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt sind. Gleiches gilt für bauphysikalisch unvermeidbare Bewegungen der Konstruktion und für Maßabweichungen innerhalb der einschlägigen Toleranznormen.

Beschichtungen und Anstriche auf bewitterten Außenbauteilen unterliegen der Witterung und sind regelmäßig nachzupflegen [PLATZHALTER: Wartungsintervall nach Herstellervorgabe, z. B. alle zwei bis drei Jahre]. Unterbleibt die Nachpflege, entfallen darauf gestützte Mängelansprüche. Pflege- und Wartungshinweise übergeben wir mit der Abnahme. [PLATZHALTER: Verweis auf Merkblatt oder Wartungsvertrag, falls angeboten.]

Keine Mängelansprüche bestehen bei natürlichem Verschleiß, bei unsachgemäßer Nutzung, Lagerung oder Wartung, bei baulichen Veränderungen oder Nacharbeiten durch Dritte ohne unsere Zustimmung, bei ungeeigneten vom Auftraggeber beigestellten Stoffen oder Vorleistungen sowie bei Nichtbeachtung der übergebenen Pflege- und Wartungshinweise – jeweils soweit der Mangel hierauf beruht.

§ 10 Haftung

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

[PLATZHALTER: Angaben zur Betriebshaftpflichtversicherung – Versicherer und Deckungssummen –, falls sie in den AGB genannt werden sollen.]

§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher

Schließen Sie als Verbraucher den Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume (zum Beispiel bei Ihnen vor Ort) oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312b, 312g, 355 BGB).

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Sie maßgeblich ist oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ob diese Ausnahme greift, hängt vom einzelnen Auftrag ab.

Sollen wir mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, benötigen wir dazu Ihre ausdrückliche Aufforderung in Textform. Widerrufen Sie danach, schulden Sie Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.

[PLATZHALTER: Hier ist die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 EGBGB einzufügen – mit unseren Kontaktdaten ausgefüllt – sowie das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2. Beides muss juristisch geprüft und in die Vertrags- bzw. Angebotsunterlagen eingebunden werden.]

Gegenüber Unternehmern besteht kein Widerrufsrecht.

§ 12 Verbraucherbauverträge

Beauftragen Sie uns als Verbraucher mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, gelten ergänzend die §§ 650i ff. BGB.

Vor Vertragsschluss stellen wir Ihnen eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung und machen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Der Vertrag wird in Textform geschlossen.

Ihnen steht ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu; wir belehren Sie darüber mit dem gesetzlichen Muster. [PLATZHALTER: amtliche Muster-Widerrufsbelehrung für Verbraucherbauverträge nach Anlage 10 zu Artikel 249 § 3 EGBGB – juristisch prüfen lassen.]

Nach Abnahme und Zahlung händigen wir Ihnen die Unterlagen aus, die Sie zum Nachweis gegenüber Behörden oder für Finanzierung und Veräußerung benötigen (§ 650n BGB).

Viele Aufträge – etwa einzelne Balkone, Terrassenüberdachungen, Carports, Dachflächenfenster oder Reparaturen – sind keine Verbraucherbauverträge in diesem Sinne. Dann gilt dieser Paragraph nicht.

§ 13 Referenzaufnahmen und Planungsunterlagen

Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Detailplanungen, die von uns oder in unserem Auftrag erstellt wurden, bleiben unser geistiges Eigentum. Ihre Weitergabe an Dritte oder ihre Verwendung für eine Ausführung durch Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform.

Wir dürfen Aufnahmen der fertiggestellten, von öffentlich zugänglichen Flächen aus sichtbaren Arbeiten für eigene Referenzzwecke verwenden (Website, soziale Medien, Angebotsunterlagen). Name und genaue Anschrift des Auftraggebers nennen wir dabei nicht ohne gesonderte Einwilligung. Sie können dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. [PLATZHALTER: gewünschte Regelung zu Referenzfotos und Einwilligung – mit der Datenschutzerklärung abstimmen.]

§ 14 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ihres Aufenthaltsstaats unberührt.

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, für die Bauleistung die jeweilige Baustelle. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz; für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht bereit und nicht verpflichtet. Die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

Stand: [PLATZHALTER: Monat und Jahr].

[HINWEIS für den Livegang: Diese AGB sind ein Entwurf auf Grundlage des gesetzlichen Werkvertragsrechts und üblicher Handwerkspraxis – sie wurden nicht aus fremden AGB übernommen. Vor der Veröffentlichung müssen sie durch die Zimmerer-Innung bzw. die Handwerkskammer für München und Oberbayern oder eine rechtskundige Stelle (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) geprüft und auf den Betrieb angepasst werden. Offen sind insbesondere: alle mit [PLATZHALTER] markierten Angaben (Bindefrist, Preismodell, Stundensätze, Anfahrt, Materialzuschlag, Zahlungsziel, Nebenleistungen, Genehmigungen und Statik, Wartungsintervall, Umsatzsteuer bzw. Kleinunternehmerregelung, Betriebshaftpflicht, Referenzfotos, Stand); die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung mit Widerrufsformular (§ 11) und die Muster-Widerrufsbelehrung für Verbraucherbauverträge (§ 12); wie die AGB in den Angebots- und Auftragsablauf einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB – ein Link im Seitenfuß allein genügt für die Einbeziehung in den Vertrag nicht); sowie die Abstimmung mit Impressum (Verbraucherschlichtung) und Datenschutzerklärung (Referenzfotos).]

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